Die Alternativen zur Glühlampe:
LED- Lampe | Energiesparlampe | Halogenlampe | |
Energieeinsparung | Bis zu 90% | Bis zu 80% | Bis zu 30% |
Lebensdauer | Bis zu 25 Jahren (Modellabhängig) | Bis zu 15 Jahren (Modellabhängig) | Bis zu 2 Jahren |
Amortisationszeit | 3 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
Lichtfarbe | verschiedene Lichtfarben möglich | verschiedene Lichtfarben möglich | identisch mit Glühlampe |
Dimmbarkeit | Spezielle Versionen | Spezielle Versionen | Ja |
Anlaufzeit | Keine | Verzögert | Keine |
Wesentliche Vorteile | Langlebigkeit, energieeffizientes Licht | gute Kosten-Nutzen-Relation | Farbwiedergabe wie Glühlampe |
Entsorgung | -Rückgabe auf Wertstoffhof und vermehrt im Handel -Ressourcenschonende Wiederverwendung | -Rückgabe auf Wertstoffhof und vermehrt im Handel | -Hausmüll |
Vergleich der verschiednen Leuchtmittel und deren Verbrauch:
Lichtstrom* | Glülampe | Halogen | Sparlampe | LED |
1521 lm | 100 W | 80 W | 20 W | 15 bis 20 W |
1055 lm | 75 W | 60 W | 15 W | 10 bis 15 W |
806 lm | 60 W | 48 W | 12 W | 8 bis 12 W |
470 lm | 40 W | 32 W | 8 W | 6 bis 8 W |
249 lm | 25 W | 20 W | 5 W | 3 bis 3 W |
136 lm | 15W | 12 W | 3 W | 2 bis 3 W |
Einsparung | -20 % | -80 % | -80 % bis -90 % |
*Referenzlichtströme für LED-Lampen
Leuchtstofflampen:
Darauf haben sich die EU-Staaten gemeinsam mit der Europäischen Kommission geeinigt und im Dezember 2019 die „Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen“ verabschiedet. Die Anforderungen sehen zum einen vor, dass die Lampen weniger Strom verbrauchen und zum anderen, dass die Lebensdauer deutlich verlängert wird.
Welche Lampen sind betroffen?
Hochdruck-Quecksilberdampflampen: Verbot gilt bereits seit 01.01.2019 (EU-Quecksilber-Verordnung 2017/852)
Kompaktleuchtstofflampen mit eingebauten Vorschaltgerät
T8-Leuchtstofflampen mit 60/120/150 cm Länge
Halogenlampen G9/G4/G4/GY6.35
Welche Zeiträume sollte ich beachten?
Kompaktleuchtstofflampen mit eingebauten Vorschaltgerät dürfen ab dem 01.09.2021 nicht mehr verkauft werden. Hier gilt eine Übergangsregelung bis zum 01.09.2023 für T8-Leuchstofflampen und kleine Halogenlampen.
T8-Leuchtstoffrören in den Längen 60/120/150 cm dürfen ab dem 01.09.2023 nicht mehr verkauft werden.
Ebenso sind die Halogenlampen G9/G4/G4/GY6.35 ab 01.09.2023 vom Verkaufsverbot betroffen.
Was muss mit den aktuell verbauten Leuchtstoffröhren passieren?
Keine Sorge. Unternehmen müssen bereits verbaute Lauchstoffröhren nicht direkt austauschen. Das Verbot greift hier aktuell nur für den Verkauf. Sollten solche Lampen jedoch ihren Dienst quittieren, sind diese als Sondermüll zu entsorgen.
Lohnt sich ein Austausch auch schon vor dem Verkaufsverbot?
Definitiv. Am besten rüsten Sie schon heute auf die wesentlich effizienteren LED-Leuchten um. Einsparpotenziale von bis zu 70 % sind hier nicht selten. Tun Sie also schon heute etwas für Klima & Umwelt und steigen Sie auf LED-Leuchtmittel um. Spätestens, wenn Sie keine neuen (alten) Leuchtstoffröhren mehr erwerben können, müssen Sie umdenken.
Glühlampenverbot 2021
Die zuständige Kommission der Europäischen Union hat beschlossen, die Energieverbrauchskennzeichnung (Energieetikette) und die Anforderungen an Lichtquellen grundlegend zu überarbeiten. Am 5. Dezember 2019 wurden die entsprechenden Dokumente veröffentlicht.
Mit der Einführung am 1. September 2021 werden die bisherigen Richtlinien ausser Kraft gesetzt.
bisher Neu ab 1.9.2021
Energieetikette 874/2012/EU 2019/2015/EU
Anforderungen • 244/2009/EU
(rundum strahlende Lampen)
• 1194/2012/EU
Reflektorlampen
• 1428/2015/EU
(Korrekturen zu 244 und 1294) 2019/2020/EU
Neue Energieetikette
Die Energieetikette klassifiziert den Energieverbrauch von Elektrogeräten, Lichtquellen, Fahrzeugen und Gebäuden nach sieben Effizienzklassen von A bis G. Seit dem Beginn der Etikettierung in den 1980-Jahren hat sich die Energieeffizienz der Energieverbraucher stark erhöht und die Produkte sind in der Klassierung stets besser geworden. Bei Geräten und Lichtquellen wurden in der Folge zusätzliche Effizienzklassen A+, A++ und zum Teil sogar A+++ eingeführt um die steigende Effizienz abbilden zu können. Bei den Fahrzeu-gen wurde die Skalierung der Etikette laufend angepasst, so dass ein Auto mit Klasse A (Jahr 2019) deutlich sparsamer ist als ein Auto mit Klasse A (Jahr 2010).
Diese ungleiche Handhabung der Etikettierung der verschiedenen Energieverbraucher hat bei Konsumenten zu Verwirrung geführt. Die EU hat nun reagiert und ist bei der neuen Energieetikette wieder zur ursprünglichen Skalierung von A bis G zurückgekehrt, wobei mit der Einführung per 1.9.2021 die besten Produkte für Lichtquellen «nur» in der Klasse C zu finden sind. So hat man Spielraum für spätere technische Entwicklungen, welche die Energieeffizienz noch verbessern.
Das Aussehen und die Anforderungen der neuen Energieetikette für Lichtquellen ist nachstehende abgebildet.
Je nach Typ der Lichtquelle (gebündeltes oder ungebündeltes Licht, mit oder ohne Betriebsgerät) müssen die in der Tabelle aufgeführten Lichtausbeuten mit Korrekturfaktoren multipliziert werden.
Als Lichtquellen gelten Leuchtmittel (also z.B. LED-Lampen mit E27-Gewinde, LED-Spots mit Sockel GU10 oder LED-Tubes) und alle Leuchten mit fest verbauten LED-Leuchtmitteln.
Die Hersteller müssen sicherstellen, dass Lichtquellen und separate Betriebsgeräte mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ohne dauerhafte Beschädigung des umgebenden Produkts (also der Leuchte) ausgetauscht werden können, ausser wenn die technische Dokumentation eine auf der Funktionalität des umgebenden Produkts beruhende techni-sche Begründung enthält, warum ein Austausch der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nicht sinnvoll wäre.
Anforderungen an Lichtquellen
Nach dem Rückzug der alten Verordnungen (244/2009, 1194/2012, 1428/2015) setzt die neue Verordnung (2019/2020) die Aus-Phasung ineffizienter Leuchtmittel fort.
Zeitpunkt verboten Weiterhin zugelassen
Seit 1.9.2019
• Halogen Kolben- und Reflek-torlampen E14 und E27
• Halogen Spotlampen GU10
• Quecksilberdampflampen (seit April 2015)
• Halogen Stablampen R7s
• Hochvolt Halogen Stiftlampen G9
• Effiziente Niedervolt Halogen Stiftlampen G4 und GY6.35
• Niedervolt Halogen Reflektor-lampen GU5.3
Ab 1.9.2021
• Halogen Stablampen R7s un-ter 2700 lm
• Niedervolt Halogen Reflektor-lampen GU5.3
• Leuchtstoffröhren T2 (Spa-ghetti Lampe)
• Leuchtstoffröhren T5 HO 80W
• Kompaktleuchtstofflampen mit 2-Stiftsockel
• Einzelne Natriumdampf-Hochdrucklampen • Halogen Stablampen R7s ab 2700 lm
• Hochvolt Halogen Stiftlampen G9
• Niedervolt Halogen Stiftlam-pen G4 und GY6.35
• Leuchtstoffröhren T5 (ausser 80W)
• Leuchtstoffröhren T8 (18, 36 und 58 W)
• Weitere Entladungslampen
Ab 1.9.2023
• Hochvolt Halogen Stiftlampen G9
• Niedervolt Halogen Stiftlam-pen G4 und Gy6.35
• Leuchtstoffröhren T8 (18, 36 und 58 W) • Halogen Stablampen R7s ab 2700 lm
• Leuchtstoffröhren T5
Für gewisse sensible Anwendungen gelten die in der Tabelle aufgeführten Verbote nicht. Z.B. in radiologisch-medizinischen Einrichtungen, Notfall- oder Militäreinrichtungen.
Bemerkung:
Grundsätzlich werden keine Lampentypen verboten, sondern es werden Effizienzanforderungen gestellt, die mit bestimmten Leuchtmittel nicht oder nur mit grossem Aufwand erreichbar sind. Das kommt einem Quasiverbot gleich und die Lampen werden vom Markt verschwinden.
Durch die Publikation der Verordnung «2019/2015/EU» in der EU werden ab dem 25. Dezember 2019 auch die in der Schweiz geltenden Vorschriften angepasst. Die Etikettenpflicht für Leuchten wird gestrichen – diese Anforderung in der Energieeffizienzverordnung (EnEV), Anhang 3.1 ist somit nicht mehr rechtskräftig. Bereits vorhandene Energieetiketten müssen nicht entfernt werden. Alle anderen Vorschriften bleiben in Kraft.
Welche Lampen werden verboten, welche nicht – und wieso?
Ab September 2021 bzw. 2023 werden weitere Lampen aus dem Verkehr gezogen, einige bleiben weiterhin erlaubt. Die Begründung für das Aus-Phasing liegt zum einen bei der niedrigen Effizienz zum andern bei der Verfügbarkeit von LED-Ersatzprodukten.